Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - Gröbel

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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Wir möchten an dieser Stelle einmal die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Betrieb eines Fahrradwohnwagens im öffentlichen Raum der BRD betrachten. Da es hierzu keine konkreten Aussagen in der StVZO gibt, haben wir uns an folgenden Punkten orientiert:
Welche Größe darf denn eigentlich ein Fahrradwohnwagen besitzen?
Mit dem Fahrradanhänger oder Fahrradwohnwagen werden keine Personen transportiert. In Deutschland legt die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, kurz StVZO, speziell dazu weder Abmessungen noch Gewichtsangaben für Fahrradhänger fest. Unter § 63a heißt es lediglich:

3) Fahrräder und Fahrradanhänger dürfen nur dann im öffentlichen Straßenverkehr in Betrieb genommen werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung, den zu ihrer Ausführung amtlich veröffentlichten Bekanntmachungen sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.
Dimensionen und Gewicht
Maße:
Am ehesten ist der Fahrradwohnwagen als „andere Straßenfahrzeuge“ im Sinne der StVZO einzuordnen. Für diese wird in § 63 StVZO verlangt, die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) sinngemäß anzuwenden.
Daraus sind für uns folgende Angaben relevant:

Abmessungen (§ 32 StVZO Absatz 1–4)
Breite allgemein: 2,55 m
Höhe: 4 m
Länge allgemein: 12 m
Fahrrad und Anhänger zusammen: 18 m
Maße und Reifen:
Üblicherweise nicht relevant: Es gelten die Regeln für Kraftfahrzeuge, nach § 34 StVZO. Sofern der Anhänger leichter als 3,5 t, oder das Zugfahrrad leichter als 7,5 t bleibt, ist keine der Regelungen anzuwenden.
Reifen müssen so geschaffen sein, dass sie die Fahrbahn nicht beschädigen.

Bleiben wir also unter dieser Größe, so ist für uns der rechtliche Rahmen klar und wir haben kein Problem, den Fahrradwohnwagen auch auf der Straße zu bewegen.
Und mal ehrlich: Freiwillig würde sicher keiner von uns einen größeren Anhänger hinter sich her ziehen wollen.

Beleuchtung
Seit dem 1. Juni 2017 schreibt § 67a StVZO detailliert die Beleuchtung von Fahrradanhängern vor. Es dürfen – wie beim Fahrrad – nur zugelassene, bauartgenehmigte Leuchten verwendet werden. Die Leuchten sind so anzubringen, dass sie gut zu sehen sind und nicht verdeckt werden. Die Anforderungen gelten nur für Anhänger, die ab dem 1. Januar 2018 in den Verkehr gebracht werden. Dabei gilt:
Beleuchtung Vorn:
Ab 600 mm Breite ist ein Paar weiße Rückstrahler, nicht weiter als 200 mm vom äußersten Umriss entfernt vorgeschrieben.
Ab 1000 mm Breite ist eine weiße Leuchte auf der linken Seite vorgeschrieben. Schmalere Anhänger dürfen ebenfalls mit einer solchen Leuchte ausgestattet sein.
Unabhängig von der Breite erlaubt ist ein Fahrtrichtungsanzeiger nach ECE R 50 (Motorradblinker) angebaut nach ECE R 74 wie für Fahrzeugklasse L1.
Beleuchtung Hinten:
Ein Paar Großflächen-Rückstrahler der Kategorie Z, nicht weiter als 200 mm vom äußersten Umriss entfernt, ist für alle Anhänger vorgeschrieben. Ein zusätzliches Paar gewöhnlicher Rückstrahler ist gestattet. Dreieckige Rückstrahler sind nicht erlaubt.
Eine Schlussleuchte auf der linken Seite ist Pflicht, sofern die Schlussleuchte des Fahrrades zu mehr als 50 % verdeckt wird. Eine weitere Rückleuchte auf der rechten Seite ist erlaubt.
Ab 600 mm Breite ist eine Schlussleuchte auf der linken Seite grundsätzlich vorgeschrieben.
Unabhängig von der Breite erlaubt ist ein Fahrtrichtungsanzeiger nach ECE R 50 (Motorradblinker) angebaut nach ECE R 74 wie für Fahrzeugklasse L1.
Beleuchtung Seitlich:
Wie beim Fahrrad: Reflexreifen, Reflexfelgen, Speichenrückstrahler, rückstrahlende Speichen oder Speichenhülsen.
Alle lichttechnischen Einrichtungen außer Fahrtrichtungsanzeigern dürfen zu einer Einrichtung kombiniert werden.

Sonstige Vorschriften
Im allgemeinen Teil der StVZO sind noch die §§ 30 und 30c für uns anwendbar. Nachfolgend die relevanten Abschnitte:

§ 30 StVZO:
1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass
  • ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt,
  • die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verletzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß und die Folgen von Verletzungen möglichst gering bleiben.
2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bauweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.
3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wichtige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder beschädigt werden können, müssen einfach zu überprüfen und leicht auswechselbar sein.

§ 30c StVZO:
1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
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